Ausbildungsfahrlehrer
§§ 9b & 21a FahrlG
Mit der Reform der Fahrlehrerausbildung ist im Anschluss an den 5monatigen Lehrgang
in der Fahrlehrer-Ausbildungsstätte eine 2. Ausbildungsphase von 4 1/2 Monaten gesetzlich
vorgeschrieben.
Diese Ausbildung findet in einer Ausbildungsfahrschule statt.
Die Ausbildungsfahrschule soll eine vorbildliche Fahrschule für den Berufsstand sein.
Der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis soll nach einer Einarbeitungsphase
befähigt werden, selbständig, d.h. allein Fahrschüler in Theorie und Praxis auszubilden
und zur Prüfung vorzustellen.
Die Rahmenbedingungen und Art der Beschäftigung (Berichtsheft, usw.) sind in Richtlinien
geregelt, es gibt jedoch Gestaltungsspielraum.
Es gibt viele Aspekte, die dafür sprechen, als Ausbildungsfahrschule anerkannt zu
werden - natürlich gibt es auch Verpflichtungen.
Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt: |
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